Am 12. September 2019 hat der Kolumnist der Kronen Zeitung, Michael Jeannée, in seiner Kolumne „Post von Jeannée“ den Falter-Chefredakteur, Florian Klenk sowie Liste-Jetzt-Chef Peter Pilz unter anderem als „gefährlicher Diffamierer“ und „Verbreiter von Halbwahrheiten“ bezeichnet. Klenk brachte noch am selben Tag Klage gegen Jeannée ein. Nun müssen sich nicht nur der Presserat, sondern auch die Gerichte mit der Frage beschäftigen: Wie weit dürfen Journalistische Kommentare bzw. Kolumnen gehen? Wo findet die Meinungsfreiheit ihre Grenze?
Journalistische Kommentare – Appelltexte an die Leserschaft
Sehen wir uns zuerst die Eigenschaften eines Kommentars an: Journalistische Kommentare müssen immer als meinungsbetonte Texte gesehen werden. Das heißt, die Journalistin/ der Journalist möchte mit einer Äußerung der eigenen Meinung, eine Meinung bei der Leserschaft bilden. Die Journalistinnen und Journalisten üben dadurch Einfluss auf die Rezipienten aus und können auch Forderungen z.B. zu einem bestimmten Handeln oder zum Umdenken transportieren.
Journalistische Kommentar unterteilen sich in zwei Sonderformen: den Leitartikel und die Kolumne. Der Leitartikel findet sich, als herausgestellter Meinungsartikel, zumeist prominent auf der Titelseite und drückt die Meinung eines Redakteurs zu einem Thema mit Nachrichtenwert aus. Die Kolumne hingegen erscheint in regelmäßigen Abständen und wird auch meist von derselben Autorin/ demselben Autor verfasst. Sie soll ebenso meinungsbildend sein, muss jedoch keinen Bezug zu aktuellen Nachrichten haben.
Meinung – Meinungsfreiheit?
Nachdem wir nun wissen, dass Kommentare meinungsbetonte Texte sein sollen, sehen wir uns das Thema Meinung bzw. Meinungsfreiheit näher an. Meinungen werden im juristischen Kontext in zwei Kategorien unterteilt: Tatsachenbehauptungen und Werturteile.
Tatsachenbehauptungen lassen sich auf ihre Richtigkeit überprüfen. Ist die Behauptung unwahr, ist sie nicht mehr durch die Meinungsfreiheit geschützt. Werturteile können zwar keinem Wahrheitsbeweis unterzogen werden, müssen sich aber auch auf Tatsachen beziehen können. Die Grenze, welche Meinungsäußerung von der Meinungsfreiheit geschützt ist und welche nicht, ist somit schwierig zu ziehen und oft ein Auslegungsfall.
Es gibt aber einen Fall, indem die Meinung so gut wie nie von der Meinungsfreiheit geschützt wird, nämlich, wenn durch die geäußerte Meinung die Persönlichkeitsrechte eines Menschen verletzt werden. Unter die Persönlichkeitsrechte fallen z.B. das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, der Schutz auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf oder die Achtung der Privatsphäre. Diesen Werten muss sich die Meinungsfreiheit, also das Recht auf freie Meinungsäußerung, immer unterordnen.
Fazit:
Meinungsfreiheit ist eine der wichtigsten Grundlagen der Demokratie und bedeutet das jeder Mensch das Recht hat seine Meinung öffentlich, auch in einem journalistischen Kommentar, kundzutun. Meinungsfreiheit bedeutet aber nicht, dass man alles sagen darf, was man will. Sie unterliegt Grenzen, die sich vor allem in den Persönlichkeitsrechten finden lassen. Der Philosoph Jean-Jacques Rousseau hatte die Erkenntnis zur Freiheit des Menschen bereits vor 300 Jahren: Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern, dass er nicht tun muss, was er nicht will.