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Lena Schilling

Der Fall Lena Schilling oder journalistische Arbeit und ihre Herausforderungen

Der Journalismus ist kein einfaches Feld. Das erkennt man allein schon an all den Organisationen und Institutionen, die versuchen, ein faires Spielfeld für Berichtende wie auch für Personen des öffentlichen Interesses zu schaffen.

Vor nicht allzu langer Zeit haben wir uns schon die Berichterstattung zu dem Fall Lena Schilling angeschaut. Nun, da der Österreichische Presserat die Entscheidung zur Berichterstattung des Standards über die Grünen Politikerin veröffentlicht hat, ist es an der Zeit, sich den Sachverhalt noch mal anzusehen. Denn vor allem die Feinheiten einer ethischen Berichterstattung gehen aus dieser Entscheidung hervor.

 

Der Anlass

Nachdem mehrere Leser*innen Bedenken zu dem Artikel beim Presserat eingebracht hatten, entschied sich dieser, den Sachverhalt genauer zu prüfen. Die eingebrachten Bedenken veranlassten den Senat zu vier Fragestellungen, hier zusammengefasst:

  1. Sind alle Aussagen und Wertungen von öffentlichem Interesse?
  2. Sind die anonymen Zitate und Wertungen mit dem journalistischen Ehrenkodex vereinbar?
  3. Wurden anonyme Aussagen auf ihre Richtigkeit überprüft?
  4. Gab es genug Äquidistanz zwischen Lena Schilling und den Informant*innen des Standards?

In der Kurzfassung könnte man sagen, dass es zu vielen dieser Fragen ein Ja und ein Nein gibt. Hier die wichtigsten Entscheidungen und deren Begründungen des Senats des Österreichischen Presserats:

  1. Öffentliches Interesse

Der Senat gestand schon in vorhergehenden Verfahren zu, dass das Privatleben von Politiker*innen mehr von öffentlichem Interesse sei als das eines Durchschnittsbürgers. Das gilt besonders, wenn sich privates Verhalten nicht mit den politischen Positionen der Betroffenen deckt. Da Spitzenkandidat*innen nun mal mit ihrem Charakter werben, ist es also legitim, darüber aufzudecken, sollte es hier tatsächlich schwere Vorwürfe oder Ungereimtheiten geben.

  1. Anonymität und ihre Problematiken

Der Artikel wurde laut Aussagen des Standards sehr gründlich recherchiert und gegengeprüft. Man kenne alle Informant*innen beim Namen, könne diese jedoch nicht nennen, da es besonders im Fall von Journalist*innen, Klimaschützer*innen und Mitarbeiter*innen der Grünen wohl negative Auswirkungen auf deren Laufbahn haben könnte. Da einige Personen im Falle der Klimaschützer*innen zudem auch noch minderjährig wären, bedürften diese auch besonderen Schutzes.

Gerade hier ist die Entscheidung des Senats interessant, da man trotz aller Feinheiten doch eine recht klare Linie finden konnte. Zusammengefasst war es legitim, anonyme Aussagen von Personen zu veröffentlichen, die auf konkreten, nachvollziehbaren Ereignissen fußten.

  1. Überprüfung anonymer Berichte

So sah man die Berichterstattung und Wertungen des Ehepaars, bei dem Schilling privat schwere Gewaltvorwürfe gegen den Mann einer Freundin vorbrachte, als berichtenswert und vertretbar an, da sich der Standard hier auf eine gerichtliche Unterlassungserklärung berief. Da auch Schillings Perspektive erläutert wurde und es sich hier um einen schwerwiegenden Vorwurf handelte, gilt die Berichterstattung in diesem Fall als zulässig.

Auch im Falle eines Journalisten, dem Lena Schilling Belästigung vorwarf, sah der Senat keinen Verstoß gegen den Ehrenkodex. Auch hier fußten die Aussagen auf einer nachvollziehbaren Recherche, wobei bemängelt wurde, dass man unerwähnt ließ, dass der anonyme Journalist sich „Sensibilisierungsmaßnahmen“ unterziehen musste.

Andere Textstellen des Artikels verstießen laut Senat aber sehr wohl gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse. Das waren vor allem Aussagen von anonymen Freund*innen und Klimaaktivist*innen. Gerade diese Zitate wären laut Senat Werturteile von Schillings Charakter, die eben ohne rechtfertigende Vorkommnisse veröffentlicht wurden.

Diese Zitate wurden auch in Punkt drei und vier bemängelt, da es sich eben um Charakterwertungen handelte. Gerade hierbei befand der Senat auch, dass in diesem Zusammenhang die Schutzbedürftigkeit der Informant*innen nicht wie in den anderen Beispielen überwiegt.

  1. Der nötige Abstand

Da auch schwer gegen Schillings Charakter und Psyche geschossen wurde, konnte der Senat bei den letzteren anonymen Zitaten auch keine hinreichende Äquidistanz feststellen. Das heißt, dass solche Vorwürfe auch aus Eigeninteresse oder ideologischer Motivation heraus entstanden sein könnten.

 

Fazit

Der Fall um Schilling und den Artikel des Standards gibt faszinierende Einblicke in die Herausforderungen des Journalismus und wie schwer die Gratwanderung sein kann, der sich Journalist*innen und Personen des öffentlichen Lebens jeden Tag stellen. Hinsichtlich der zunehmenden Skepsis gegenüber der österreichischen Medienlandschaft sind solche Verfahren jedoch auch ein guter Einblick für die Allgemeinheit in journalistisches Arbeiten und ein wichtiges Zeichen für die hohen Standards von österreichischen Journalist*innen.

Laura Oberdorfer

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