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Paragraph, Leistungsschutzrecht

Das verhinderte Leistungsschutzrecht – wie Google die Gesetzgebung in Österreich beeinflusst

Als Unternehmen im Medienbereich und insbesondere als Medienbeobachtungsunternehmen ist es wichtig, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu kennen und im Falle von Novellierungen gegebenenfalls im Vorfeld Einfluss zu nehmen bzw. sich damit auseinander zu setzen.

Bereits jetzt gibt es im guten Einvernehmen mit den Verlagen und im Rahmen der PDN-Lizenzvereinbarungen (Presse Dokumentations Nutzungssystem des Verbands der österreichischen Zeitungen) ein funktionierendes Instrument, um Presseclippings zu lizensieren und somit rechtssicher zu gestalten.

Clippings von CLIP Mediaservice als PDN-Partner enthalten beispielsweise bereits eine Lizenz für bis zu 10 User.

Es folgt ein Kommentar zur Urheberrechtsnovelle 2015 – im Speziellen zum verhinderten Leistungsschutzrecht.

Die am 1. Oktober 2015 in Kraft getretene Novelle zum österreichischen Urheberrecht hatte im Vorfeld einiges an Diskussionen verursacht und schließlich wurde das geplante Leistungsschutzrecht, nicht zuletzt nach einer Intervention von Google, wieder aus der Gesetzesnovelle gestrichen.

Der Ministerialentwurf zur UrhG-Novelle sah mit dem neu einzufügenden § 76f unter dem Titel „Schutz der Hersteller von Zeitungen oder Zeitschriften“ ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger vor. Mit diesem Leistungsschutzrecht sollte Presseverlegern das ausschließliche Recht der Vervielfältigung, der Verbreitung und der öffentlichen Zurverfügungstellung der von ihnen herausgegebenen Zeitungen und Zeitschriften eingeräumt und die Nutzung dieser Inhalte durch Newsaggregatoren und Suchmaschinenbetreiber untersagt werden. Dieser Teil sollte eingeführt werden, da sich Verleger bisher nicht aus einem eigenen Leistungsschutzrecht, sondern nur aus dem von den Autoren abgeleiteten Rechten gegen die Nutzung ihrer Presserzeugnisse durch Newsaggregatoren und Suchmaschinen wehren konnten.

In den Erläuterungen zum Ministerialentwurf wurde das Leistungsschutzrecht für Presseverleger wie folgt begründet:

Suchmaschinen und Newsaggregatoren lukrieren durch die kommerzielle (Zweit-)Verwertung der Webauftritte der Zeitungen beträchtliche Einnahmen, an denen die Verleger selbst nicht teilhaben. Sie können die mit erheblichen Investitionen der Presseverleger einhergehenden Leistungen mühelos und zu einem Bruchteil der Kosten übernehmen, indem sie die Inhalte nicht nur verlinken, sondern auslesen und neu aggregieren. Dies unterläuft die Refinanzierung der Presseerzeugnisse und mindert den Anreiz für qualitativ hochwertigen Journalismus.

Der Ministerialentwurf orientierte sich mit der neuen Bestimmung am deutschen Urheberrecht, ging aber bewusst einen Schritt weiter. Denn das österreichische Leistungsschutzrecht sollte ausdrücklich auch für die Nutzung von ‚Teilen‘ einer Zeitung oder Zeitschrift bestehen und somit auch sogenannte ‚Snippets’, also kurze Textauszüge aus einer Webseite, die in der Ergebnisliste einer Suchmaschine angezeigt werden, erfassen.

Zu dem Ministerialentwurf gab es trotz der kurzen Frist von etwas mehr als einer Woche, zahlreiche Stellungnahmen und insbesondere aufgrund der Reaktion des Suchmaschinenbetreibers Google kam es zu einem Umdenken des Gesetzgebers.

Google stellte in seiner Stellungnahme klar, dass das Unternehmen nicht bereit ist, Lizenzgebühren für die Verwendung von Snippets zu bezahlen.

Vielmehr kam in der Stellungnahme des Unternehmens klar zum Ausdruck, dass es sich in Anbetracht der geplanten Lizenzgebühren gezwungen sehe, Google News in Österreich einzustellen und seine Suchergebnisse entsprechend anzupassen, gegebenenfalls sogar bis zu einer vollständigen Entfernung von Ergebnissen aus der Google Suche.

Der Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) wertete in einer Aussendung, die Aussage von Google als Drohgebärde und war überzeugt, dass Google, mit der Einstellung des Dienstes Google News in Österreich, einen Verstoß gegen das Kartellrecht begehen würde. Allerdings stellt sich dann wiederum die Frage, auf welcher Seite das Kartell liegt? Kann man ein Unternehmen – sei es nun ein Konzern oder nicht – zwingen, kostenpflichtig gewordene Inhalte zu kaufen und zu nutzen?

Unbestritten ist die Leistung von Google für zahlreiche Klicks auf Seiten von Zeitungen und Zeitschriften verantwortlich, und wäre daher gegenzurechnen. Man könnte sogar sagen, dass der Verband der Österreichischen Zeitungen diese Leistung anerkennt indem er sich über die mögliche Einstellung des Dienstes Google News empört.

Für die Urheber, in diesem Fall die Autoren, hätte ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger wenige Vorteile gebracht. Vielmehr ist der Autor sogar höchst interessiert, dass sein Artikel in den Suchergebnissen von Google aufscheint, und wäre das Leistungsschutzrecht in der geplanten Form gekommen, hätte er sich gegen eine gegenteilige Entscheidung des Verlages auch nicht durchsetzen können. Diese Vermutung liegt nahe, da auch der Österreichische Journalisten Club den Entwurf zur UrhG-Novelle in seiner kritischen Stellungnahme als schlichtweg „autorenfeindliche Novelle“ bezeichnet und mit dessen Einführung nicht nur eine wichtige Recherchequelle abgeschafft werden würde, sondern die Einkünfte den Verlagen und nicht den Autoren zukommen würden.

Der Gesetzgeber hat sich schlussendlich, nicht zuletzt aufgrund der vielen kritischen Stellungnahmen, entschlossen, das geplante Leistungsschutzrecht zu streichen.

Zu einem ähnlichen Rückzug kam es im Übrigen 2013 auch in Deutschland, wo der Gesetzesentwurf zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger ursprünglich auch Snippets erfasste. Im Gegensatz zu Österreich wurde dieser Teil aber nicht gänzlich gestrichen, sondern der Gesetzesentwurf wurde dahin gehend abgeändert, dass „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“ nicht vom Leistungsschutzrecht umfasst sind, womit Snippets zulässig geblieben sind. Begründet wurde der Rückzug vom deutschen Bundesrat damit, dass im Sinne der Informationsfreiheit gesichert sein muss, dass Suchmaschinen und Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können.

Abschließend kann man sagen, dass das geplante Leistungsschutzrecht sowohl den Interessen der Nutzer, als auch jenen der Urheber zuwider gelaufen wäre und es muss sich die Frage gestellt werden, ob ein Eingriff in den Markt durch den Gesetzgeber tatsächlich notwendig und gerechtfertigt wäre. Im Besonderen hätte sich mit der Einführung eines Leistungsschutzrechtes für die Medienbeobachter oder deren Kunden aufgrund des bereits jetzt angewendeten PDN-Systems nichts geändert.

Alexander Seutter

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Bei CLIP: Gründer, Inhaber und Geschäftsführer *** Privat: Liebt das Salzkammergut

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