Menu
Generic selectors
Exact matches only
Search in title
Search in content
Post Type Selectors
rss abonnieren
Medienrecht

Medienrecht – Was Medien (nicht) dürfen

In einer demokratischen Gesellschaft ist die Pressefreiheit eine der wichtigsten Komponenten. Das heißt aber nicht, dass Journalist_innen frei Schnauze über alles berichten dürfen, was sie interessant finden. Denn jeder und jede hat gewisse Rechte, die von allen respektiert werden müssen, auch von den Medien. Wir haben uns die Rechtslage einmal genauer angesehen.

 

Das Recht auf Privatsphäre

Im Grundgesetz ist klar geregelt, dass allen Bürger_innen das Recht auf Privatsphäre zusteht, es dürfen also nicht wahllos Informationen über sie weitergegeben oder gar veröffentlicht werden. In diesem Falle hat laut Medienrecht die Pressefreiheit bzw. das Recht auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit das Nachsehen. Ausnahme: Eine bestimmte private Information ist für die Öffentlichkeit von sehr hoher Relevanz. Dann kann sie mit der Öffentlichkeit geteilt werden, allerdings unter Aussparung von unwesentlichen privaten Details. Aus diesem Grund wurden beispielsweise auch nur sieben Minuten anstatt der gesamten sieben Stunden des Ibiza-Videos veröffentlicht.

 

Schutz der Persönlichkeitsrechte

Das Recht auf Privatsphäre und Ehre einer jeden Person ist von den Medien stets zu wahren. Es gilt also wieder zu entscheiden, ob eine gewisse Information über diese Person für die Öffentlichkeit relevant ist. So ist es zum Beispiel medienrechtlich nur unter ganz bestimmten Umständen erlaubt, den (vollen) Namen von Straftäter_innen oder Tatverdächtigen zu veröffentlichen, nämlich dann, wenn nach der Person gefahndet wird oder sie der Veröffentlichung zugestimmt hat. Ansonsten gilt Namensnennung als Eingriff in den sogenannten höchstpersönlichen Lebensbereich, denn eine Offenlegung ihres Namens könnte die Betroffenen im späteren Leben beeinträchtigen. Aus diesem Grund genießen auch Jugendliche unter 18 Jahren einen absoluten Identitätsschutz. In die gleiche Rubrik fällt das Recht am eigenen Bild. Ein Personenbildnis, das ohne Erlaubnis oder Kenntnis der fotografierten Person aufgenommen wurde, darf, grob gesagt, nur dann veröffentlicht werden, wenn das Bild oder der Begleittext den Menschen nicht in ein schlechtes Licht rückt.

 

Fazit

Dieser Beitrag ist nur ein kleiner Ausflug ins Medienrecht, das noch sehr viel mehr Teilbereiche umfasst. Er zeigt uns allerdings bereits, dass sehr großen Wert auf den Schutz von Einzelpersonen gelegt wird. Das ist etwas, woran seriöse Berichterstattung sich auch orientieren sollte.

AMEC APA Arbeitsalltag ATV Auflagenzahlen Auszeichnung Berichterstattung CLIP-Archiv Clipping-Archiv Corona Der Standard Die Tagespresse Dietrich Mateschitz Digitalisierung e-paper Elon Musk EU European Newspaper Congress Extradienst Facebook Fake News Fernsehen FIBEP Förderung Gesetz GIS Google Google Alerts Haushaltsabgabe Instagram Internet Journalismus Journalisten Journalisten-Barometer Kommunikation Konferenz Kongress Künstliche Intelligenz Media-Analyse Media Monitoring Medien Medienbeobachtung Medienbranche Medienenquete Medienförderung Medienkompetenz Medienkonsum Mediennutzung Medienverhalten Medienwirkung Nachrichten New York Times Online-Medien ORF Politik PR-Branche Preis Pressefreiheit Presseförderung Presserat Pressespiegel Print-Medien Printmedien Public Relations Qualitätsjournalismus Radio Ranking Rechercheplattform Red Bull Media House Regierung Reichweite Reporter ohne Grenzen Reuters Social Media Social Media Monitoring Statistik Streaming Studie Tageszeitung Tageszeitungen Thomas Drozda Tipps TV Twitter Urheberrecht Veranstaltung VÖZ Wahlkampf Werbung Wiener Zeitung Wolfgang Fellner YouTube Zeitschriften- und Fachmedienverband Zeitung Zeitungen Zertifikat ÖAK Österreichische Medientage Österreichische Webanalyse ÖWA
Scroll to top